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In einer Verhandlung wegen fahrlässiger Tötung und anderer Delikte am Berliner Amtsgericht Tiergarten trug eine Schöffin aus religiösen Gründen ein islamisches Hidschab-Kopftuch. Die Staatsanwaltschaft sah darin eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts nach § 338 Nummer 1 der Strafprozessordnung (StPO)
und legte deshalb Revision ein. Bei der Beurteilung dieses Revisionsansinnens las der 3. Strafsenat des Kammergerichts Berlin im § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
nach und stellte fest, dass lediglich verurteilte oder verdächtige Straftäter "unfähig [sind], das Schöffenamt zu bekleiden".
Nur wenn sie auf der Richterbank sitzen, ist ein Gericht tatsächlich vorschriftswidrig besetzt. "Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind" sollen dagegen nach § 34 Nummer 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) lediglich nicht zu Schöffen berufen werden. Geschieht dies doch, dann taugt solch ein Fall nach Kommentarmeinung im Regelfall nicht zur Begründung einer Revision.
Darüber hinaus konnten die Richter im Gerichtsverfassungsgesetz aber ohnehin kein grundsätzliches Verbot religiös aufgeladener Kleidungsstücke für Schöffen erkennen. Würde man bestehende Vorschriften so auslegen, dann verstieße das dem Oberlandesgericht-Äquivalent zufolge im Zusammenhang mit dem Bestimmtheitsgebot gegen den Artikel 4 des Grundgesetzes, der erlaube, "dass der Einzelne sein gesamtes Verhalten an den für ihn verbindlichen Glaubenslehren ausrichten kann", wozu "auch die religiös motivierte Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes durch Kleidung gehört".
Eine Auslegung, die Schöffen ganz allgemein das Tragen religiöser Kleidungsstücke verbieten würde, könnte hinaus auch in Konflikt mit dem § 36 Absatz 2 Satz 1 des GVG stehen. Der schreibt vor, dass die Schöffen-Vorschlagslisten "alle Gruppen der Bevölkerung […] angemessen berücksichtigen" sollen, was sich nach Ansicht der Richter auch auf unterschiedliche Religion bezieht, selbst wenn diese in der Vorschrift nicht explizit genannt werden. [...]||